Das BGH zum Perlentaucher: Eigenpersönliche Züge statt Links

Eines der literaturwissenschaftlichen Interessen an textueller Kontrolle betrifft die Herstellung und Pflege von Textkonzepten durch die ihnen scheinbar äußerliche Rechtspflege. Mit den Urteilen des BGH zum Perlentaucher liegt nun im Volltext ein Stück juridischen Diskurses um textuelle Kontrolle vor, das einige Aufmerksamkeit genießt, in der Sache aber kaum überraschend ist: Der urheberrechtliche Streit ging um die Abstracts, die der Perlentaucher von Rezensionen in SZ und FAZ anfertigte und seinerseits weiterlizenzierte. Es bleibt nach dem Urteil für die urheberrechtliche Einschätzung von solchen Abstracts bei dem wesentlichen Kriterium der Schöpfungshöhe, so daß das Ausmaß der eigenen Formulierung im Gegensatz zur bloß kürzenden Bearbeitung einer Quelle darüber entscheidet, ob erst eine Zustimmung des Urhebers dieser Quelle eingeholt werden muß. Thomas Stadler hat das in seinem Kommentar aus juristischer Perspektive ausführlicher erklärt.

Ebensowenig überraschend und damit umso ergiebiger sind die Urteilstexte in den drei Aspekten ausgefallen, die für eine kulturwissenschaftliche Reflektion der juridischen Konstruktion von Texten und Urheberschaft entscheidend sein dürften:

Zum einen bestätigt der neue Text abermals die enge Bindung der Vorstellung von Urheberschaft und entsprechender Arbeitskonzepte an die sprachliche Gestalt. Die Differenz zwischen eigenständiger Zusammenfassung und bloßer Kürzung wird also nicht direkt durch Überlegungen zum Arbeitsaufwand oder zum verbleibenden Interesse der Rezipienten an der Originalpublikation festgemacht, wie es für die letztlich dem Streit zugrundeliegenden finanziellen Interessen zunächst vielleicht naheläge, sondern an der Vorstellung von einer in der sprachlichen Form codierten Urheberschaft: Es kommt ausdrücklich auf “die schöpferische Eigenart des Schriftwerks” an, nicht aber darauf, “ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen”.

Maßstab sind die “eigenpersönlichen Züge” des Werkes. Die Verwendung dieses Begriffs trägt alle kulturspezifischen Züge der seit dem 18. Jahrhundert in Europa — aber eben nicht schon immer und nicht überall — angenommenen Identifikation von Person und Sprachproduktion. Du bist, wie Du redest. Das Ideal dieser Vorstellung ist das Genie, das unverwechselbar ist, weil seine Texte unverwechselbar gestaltet sind. Urheber sollen nach dieser Idee alle insofern Urheber sein, als ihre Produktion immer ein bißchen genial ist. Worte und Person fallen in dieser uneinholbaren Charakteristik zusammen.

Denn die eigenpersönlichen Züge werden an Texten, nicht Personen beobachtet; das Urteil schlägt nicht vor, die Abstracts des Perlentauchers mit irgendwelchen Persönlichkeitsmerkmalen an den Perlentaucher-Autoren oder an den Autoren der vom Perlentaucher zusammengefaßten Werke zu vergleichen. Diese textuellen Züge sind vielmehr  insofern persönlich, als sie nicht nur so bezeichnet, sondern in der selbstverständlichen Bezeichnung zur auch inhaltlichen Naturalisierung der Urheberschaftskonzeption werden, die dem Urheberrecht hier zugrunde liegt. Weil einem Text eigenpersönliche Züge anhaften können, kann auch ein Urheber Anspruch auf ihn erheben.

Und dies nun auch in umgekehrter Hinsicht: Denn die Selbständigkeit des Abstracts wäre dann gegeben, so die Urteilsbegründungen dieser und auch der vorangegangenen Instanz, wenn die eigenpersönlichen Züge im neuen Text “verblassen”. Man beachte, daß dies trotz Quellenangabe geschieht. Die Züge verblassen also nicht insofern, als damit die Verbindung zum älteren Text und seinem Urheber als Information nicht mehr zur Verfügung steht. Nicht das Wissen, daß jemand diese Inhalte produziert hat, sondern die Signatur seiner Urheberschaft im Schriftwerk können ihn zum maßgeblichen Urheber machen.

Zweitens setzt sich die neue Urteilsbegründung auf dieser Basis ausführlich mit dem Problem auseinander, inwiefern ein solches Verblassen bei Zusammenfassungen überhaupt gegeben sein kann. Es handelt sich dabei, auch wenn der Rechtsdiskurs den Begriff hier nicht ein einziges Mal verwendet, um ein Problem der Gattung. Denn der Streit betrifft die Frage nach der urheberrechtlichen Einschätzung von genuin intertextuellen Gattungen, und dies in doppelter Hinsicht: Zum einen ist das Wesen der Abstracts selbst zu klären, und so führt der BGH-Text mit der vorigen Instanz eine Paralleldiskussion um die “Parodie”, unter der beide Instanzen offensichtlich auch Textsorten fassen, die im strengen Sinne als Travestie gelten müßten: Die Parodie dient als Paradigma für Texte, die ohne eine Vorlage nicht sein können und dennoch einem neuen Urheber zuzurechnen sind. Zum anderen steht die Gattung der Rezensionen in Frage, die der Perlentaucher aus SZ und FAZ übernommen und in seinen Abstracts zusammengefaßt hat.

Das BGH bezieht nun im wesentlichen den Standpunkt, daß diese intertextuelle Besonderheit beider Gattungen nicht überschätzt werden darf: “Für diese Prüfung [...] bedarf es keiner besonderen Maßstäbe, sondern gelten die althergebrachten Grundsätze.” Trotz der in der Gattung des Abstracts begründeten Abhängigkeit, die noch dazu wegen der mangelnden inhaltlichen Differenz größer ausfallen wird als bei der Parodie, geht es weiterhin um den “äußeren Abstand” zur Quelle. Damit er als ein äußerlicher weiterhin meßbar bleibt, werden folgende Einschätzungen beider Genres herangezogen:

Die urheberrechtlich geschützte, schöpferische Eigenart einer Buchrezension liegt in aller Regel nicht in ihrem Inhalt, sondern in ihrer Form und insbesondere in ihren Formulierungen.

und:

Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des Inhalts der Originalrezension. Ein Abstract muß den Inhalt der Originalrezension aber [...] nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben.

Für eine allgemeine Beschreibung der Rezension wäre es sicher eher unkonventionell, von ihrem Inhalt abzusehen; ebensowenig dürfte das allgemeine Ziel eines Abstracts damit vereinbar sein, daß Eigenheiten des zusammengefaßten Originals unkenntlich werden. Aber natürlich geht es hier nicht um eine allgemeine Beschreibung, sondern allein um die Perspektive des Urheberrechts. Es geht dann nicht um Information oder pragmatischen Nutzen eines Textes, sondern um jene Spuren des Urhebersubjekts.

Insofern ist keine dieser Einschätzungen überraschend. Es ist auch keineswegs ein Einwand, darauf hinzuweisen, wie sehr diese Handhabung der Urheberschaftskonzeption der kulturellen Konstruktion des Subjekts als unhintergehbarem Schöpfer von Textqualitäten verpflichtet ist, die nicht im Informationsgehalt des Textes aufgehen. Aber es lohnt sich wohl dennoch, sich diesen Sachverhalt immer mal wieder explizit und bewußt zu machen.

Denn immerhin beschränken die Grenzen dieser Perspektive, die ihrem zeitgeschichtlichem Entstehungsort geschuldet sind, auch die Einsatzmöglichkeiten des Urheberrechts zur Beantwortung anderer oder neuer Fragen. Ich glaube, hier liegt ein solcher Fall vor; und dies scheint mir der dritte interessante Aspekt zu sein. Denn wenn die Perlentaucherei so große Aufmerksamkeit genießt, dann nicht deshalb, weil so großes Interesse daran besteht, die Urheberschaft von Abstracts anhand ihrer sprachlichen Form genauer zu beschreiben. Das Interesse dürfte zum großen Teil vielmehr der Funktion der Perlentauchertexte in den neuen Medien, im sogenannten semantischen Web gelten: Sie erscheinen eben nicht in einer direkten Konkurrenzpublikation zu SZ und FAZ, sondern bei Perlentaucher und bei Amazon im Netz. Und als Textsorte erfüllen sie dort den Charakter jener Querverweise, die in Foren, Blogs, Tickern und Tweets zunehmen: Kurzer Formulierungen, die auf eine andere Quelle zurückverweisen, und die gemäß der doppelten Zeichenstruktur jedes Links entweder als Einladung zur Aufsuchung dieser Quelle oder als Ersatz für die Originallektüre verwendet werden können. Solche Texte sind häufig nicht nur in negativer Hinsicht uneigenständig, weil sie den Quellen ähneln, sondern mangeln auch der positiven Eigenständigkeit, weil sie tendenziell weniger wegen ihres Wortlauts und mehr wegen ihrer Rolle als Ankertext für den Link entstehen.

Perlentaucher verwendet diese Gattung nicht als voll funktionsfähigen Link, weil seine Abstracts kaum jeden Leser dazu befähigen, das Original heranzuziehen. An diesem Extrem entspinnt sich der Streit. Das Interesse an dem Streit über die Beteiligten sowie andere Autoren und Verbreiter von Rezensionen und Abstracts hinaus dürfte aber dieser Sorte von Lexie selbst gelten, für die der eigene Text des Links nur ein Platzhalter ist, an dem der Link selbst erscheint.

Um diese abstrakte Überlegung anschaulich zu machen, genügt es, auch hier zu fragen: Wie lautet das Paradigma dieser Lexie? Es lautet “hier”. An diesem Wortlaut ist sie freilich nicht zu erkennen, und gerade das macht sie aus. Denn was sie eigentlich ist, wird erst sichtbar, wenn zu der eben völlig unmaßgeblichen Formulierung der Link hinzutritt, etwa so:

Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Dieser Satz ist im Web ubiquitär. Überall ärgert er. Überall wird empfohlen, Semantik zu produzieren, die den bloß deiktischen Pointer ersetzt und sein Ziel beschreibt. Überall scheitern die Ermahnungen, weil dennoch der Zeiger und nicht die Beschreibung des Gezeigten die Funktion dieses Texts ausmachen. Und über diese ärgerliche Form des Ankertextes kann das Urheberrecht mit seinen Subjekt- und Schriftkonzeptionen des 18. Jahrhunderts bislang wenig sagen.

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